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Das Vorschussrecht des beigeordneten Anwalts

Regelungen zu Gebühren, Auslagen und Musterformular

Wird dem bedürftigen Mandanten im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ein Anwalt nach § 121 Abs. 1 ZPO oder nach § 78 Abs. 1 FamFG beigeordnet, so kann dieser nach § 47 RVG einen Vorschuss aus der Landeskasse auf seine Vergütung verlangen. Das Vorschussrecht des beigeordneten Anwalts ist allerdings gegenüber dem Vorschussrecht eines Wahlanwalts erheblich eingeschränkt.

I. Gesetzliche Regelung

Ist der Anwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden, so hat dies nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (gegebenenfalls i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG) zur Folge, dass er von seinem Auftraggeber keine Vergütung verlangen kann (sog. Durchsetzungssperre). Dies gilt selbstverständlich auch für einen Vorschuss nach § 9 RVG. Im Gegenzug gewährt ihm dafür § 47 S. 1 RVG einen Vorschussanspruch gegen die Landeskasse.

II. Gebühren

1. Überblick

Nach § 47 RVG kann der beigeordnete Anwalt einen Vorschuss aus der Landeskasse verlangen, wobei hier allerdings zwischen Gebühren und Auslagen zu differenzieren ist.

2. Gebühren

Im Gegensatz zum Wahlanwalt, der einen Vorschuss auch auf die voraussichtlich anfallenden Gebühren verlangen kann, steht dem beigeordneten Anwalt ein Recht auf Vorschuss nur für die Gebühren zu, die bereits entstanden sind. Entstanden wiederum sind die Gebühren, sobald der entsprechende Gebührentatbestand erfüllt worden ist (AG Koblenz AGS 2005, 352 m. Anm. N. Schneider). Fälligkeit ist nicht Voraussetzung; im Gegenteil steht die Fälligkeit einem Vorschuss entgegen (s. u. III).

Beispiel:

Der Anwalt hat für die Klägerin eine Klage eingereicht. Für den Beklagten hat sich ebenfalls ein Anwalt bestellt und die Abweisung der Klage beantragt. Das AG hat beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Anwälte bewilligt und einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Beide Anwälte können einen Vorschuss in Höhe der Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer verlangen. Ein Vorschussrecht hinsichtlich der Terminsgebühr besteht dagegen nicht, da insoweit der Gebührentatbestand noch nicht ausgelöst worden ist.

Abwandlung:

Die Anwälte haben bereits untereinander Verhandlungen über die Erledigung des Verfahrens geführt, die bisher jedoch noch keinen Erfolg gebracht haben.

Jetzt kann auch ein Vorschuss auf die Terminsgebühr verlangt werden, da diese nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV angefallen ist. Nicht erforderlich ist, dass ein Gerichtstermin stattgefunden hat. Der Anfall einer solchen „Besprechungs-Terminsgebühr“ ist allerdings glaubhaft zu machen (s. u. V.).

Abwandlung:

Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten unter Mitwirkung ihrer Anwälte einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist von zwei Wochen.

Vorschussweise können jetzt nur Verfahrens- und Terminsgebühr angefordert werden. Da die Einigungsgebühr erst entsteht, wenn der Vergleich nicht mehr widerrufen werden kann (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV), ist sie noch nicht entstanden und kann daher auch nicht bevorschusst werden.

Die Gebühren, auf die ein Vorschuss verlangt werden kann, richten sich ebenso wie die spätere Vergütung bei Werten bis zu 4.000,00 Euro nach der Tabelle des § 13 RVG und bei höheren Werten nach der Tabelle des § 49 RVG.

Ein Anspruch auf Vorschuss auf die weitergehende Wahlanwaltsvergütung besteht nicht, auch dann nicht, wenn der bedürftige Beteiligte bereits Raten gezahlt hat (OLG Bamberg JurBüro 1990, 725 [zur vergleichbaren Lage nach der BRAGO]).

3. Auslagen

Anders verhält es sich bei den Auslagen. Hier können Vorschüsse sowohl auf entstandene als auch auf noch entstehende Auslagen verlangt werden.

Bedeutung hat dieses Vorschussrecht zum einen für die vom Anwalt abzuführende Umsatzsteuer, die nach dem RVG einen Auslagentatbestand darstellt (Nr. 7008 VV). Auch Vorschüsse sind umsatzsteuerpflichtig (BFH NJW 1955, 280).

Bedeutung hat das Vorschussrecht für Auslagen aber z. B. auch dann, wenn erhebliche Reisekosten (LG Bautzen JurBüro 2007, 655) oder Kopiekosten (OLG Rostock JurBüro 2015, 22) anstehen oder auch dann, wenn der Anwalt selbst sonstige Kosten zu tragen hat, z. B. die Kosten eines Terminsvertreters im eigenen Namen (OLG Schleswig JurBüro 1985, 247; OLG Hamm AGS 2014, 194 = MDR 2014, 308) oder Kosten eines von ihm einzuholenden Sachverständigengutachtens (siehe OLG Hamm AGS 2013, 348 = AnwBl 2013, 771; OLG Dresden AGS 2016, 141 = FamRZ 2017, 62; OLG Koblenz FamRZ 2020, 186).

4. Weiterer Vorschuss

Das Recht auf Vorschuss ist nicht einmalig. Auch im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe können sukzessive mehrere Vorschüsse angefordert werden.

Beispiel:

Der Anwalt reicht für den Kläger Klage ein und fordert einen Vorschuss in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer an. Im folgenden Termin ergeht ein Beweisbeschluss.

Der Anwalt kann jetzt einen weiteren Vorschuss in Höhe der Terminsgebühr verlangen.

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert 7.800,00 €)
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 7.800,00 €)
  3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

 Gesamt

412,10 €

380,40 €

20,00 €

812,50 €

154,38 €

966,88 €

Ein Vorschuss kann lediglich noch nach der Differenz der Gebühren aus Ehe- und Versorgungsausgleich zu den Gebühren aus dem Gesamtwert verlangt werden.

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert 27.800,00 €)
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 27.800,00 €)
  3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
  4. Bereits abgerechneter

Zwischensumme

  1. 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

588,90 €

543,60 €

20,00 €

-812,50 €

340,00 €

64,60 €

404,60 €

IV. Angemessenheit

Der verlangte Vorschuss muss angemessen sein.

1. Gebühren

 aa) Verfahren mit Wertgebühren

Soweit sich die Gebühren im Verfahren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), also insbesondere in zivil- und familiengerichtlichen Verfahren, sind ausnahmslos feste Gebührensätze vorgesehen. Daher kommt der Angemessenheit hier kaum eine Bedeutung zu. Das Anfordern von entstandenen Gebühren ist immer angemessen (AnwK-RVG/Fölsch/Volpert, 9. Aufl. 2021 § 9 Rn.8; Toussaint, KostR, § 47 RVG Rn 6).

Die Angemessenheit kann hier lediglich nur beim Gegenstandswert von Bedeutung sein. Soweit der Streit- oder Verfahrenswert vorläufig festgesetzt ist, kann der Vorschuss nach dem vorläufig festgesetzten Wert angefordert werden. Ist eine nach § 63 Abs. 1 GKG oder § 55 Abs. 1 FamGKG gebotene vorläufige Wertfestsetzung noch nicht erfolgt, ist diese auf Antrag des Anwalts (§ 32 Abs. 2 RVG) nachzuholen.

Soweit keine vorläufige Wertfestsetzung vorliegt und diese auch nicht geboten ist, muss der Anwalt selbst den Wert, aus dem er den Vorschuss verlangt, bestimmen. Soweit Regelwerte vorgesehen sind, dürfte grundsätzlich wohl der Regelwert zugrunde zu legen sein. Eine gerichtliche Wertfestsetzung zum Zwecke der Vorschussberechnung kann weder nach den §§ 63 GKG, 55 FamGKG noch nach § 33 RVG beantragt werden (LAG Kiel NZA-RR 2006, 320 = NZA 2006, 1007).

bb) Verfahren mit Wertgebühren

Soweit Betragsrahmengebühren anfallen, etwa in sozialgerichtlichen Verfahren (§ 3 Abs. 1 RVG) oder in Strafsachen spielt die Angemessenheit dagegen eine Rolle. In der Regel dürfte hier ein Vorschuss auf die Mittelgebühr angemessen sein. Letztlich kommt es aber immer auf den Einzelfall an, inwieweit die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG bereits verwirklicht sind.

2. Auslagen

Bei den Auslagen kann die Angemessenheitsfrage dagegen eine größere Rolle spielen. So kann für Reisekosten oder Gutachterkosten nur ein Vorschuss in Höhe derjenigen Beträge angefordert werden, in denen die Reisekosten oder die Kosten eines Gutachtens angemessen wären.

V. Verfahren

Der Vorschuss ist nach den Vorgaben des § 55 Abs. 1 RVG anzufordern. Erforderlich ist also ein Antrag des beigeordneten Anwalts. Eine konkrete Berechnung ist nicht erforderlich. Der Gebührenvorschuss kann auch als Pauschalbetrag angefordert werden, solange er die bis dahin entstandenen Gebühren nicht übersteigt. Es ist jedoch zweckmäßig, den Vorschuss nach den angefallenen Gebühren und Auslagen zu berechnen.

Die angefallenen Gebühren sind glaubhaft zu machen (§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG i. V. m. § 104 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der entstandenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind (§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG i. V. m. § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Auch die Vorschussanforderung hat grundsätzlich die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat (§ 55 Abs. 5 S. 2 RVG), da auch Zahlungen, die der Mandant vor Bewilligung erbracht hat, anzurechnen sein können. Ebenso sind bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr diese Zahlungen, der Satz und auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben (§ 55 Abs. 5 S. 3 RVG).

Die Festsetzung des Vorschusses erfolgt sodann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts desjenigen Rechtszugs, in dem das Verfahren derzeit anhängig ist (§ 55 Abs. 2 RVG). Soweit der angeforderte Vorschuss nicht zu beanstanden ist, ergeht in der Praxis i. d. R. kein gesonderter Festsetzungsbeschluss, sondern er wird sofort ausgezahlt.

Soweit der Verfahrenswert vorläufig festgesetzt ist, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen Wert zugrunde zu legen. Ist eine gebotene vorläufige Wertfestsetzung noch nicht erfolgt, so muss er die Sache dem Richter vorlegen, damit dieser die Wertfestsetzung vornimmt. Ist eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 RVG nicht geboten, so muss der Urkundsbeamte selbst ermitteln, von welchem Gegenstandswert auszugehen ist.

Beispiel:

Der Anwalt hat für die Antragstellerin den Scheidungsantrag eingereicht, woraufhin das Gericht den Verfahrenswert der Ehesache nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorläufig festgesetzt hat. Der Antragsgegner macht die Folgesache Güterrecht anhängig. Nunmehr verlangt der der Antragstellerin beigeordnete Rechtsanwalt einen Vorschuss, und zwar aus den Werten von Ehesache, Versorgungsausgleich und Güterrecht.

Eine vorläufige Wertfestsetzung kommt nur für die der Ehesache in Betracht, nicht aber auch für den Versorgungsausgleich oder die Folgesache Güterrecht, da insoweit keine Gerichtsgebühr vorauszuzahlen ist (§§ 12, 14 FamGKG). Die Werte für die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht sind daher von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle selbst ermitteln.

Beispiel:

Der Anwalt hat für die Antragstellerin einen Antrag auf elterliche Sorge eingereicht. Er wird sodann im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet und fordert hiernach einen Vorschuss an.

Da auch hier mangels Vorauszahlung der Gerichtsgebühr (§§ 12, 14 GKG) eine vorläufige Wertfestsetzung nicht zulässig ist, muss der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen selbst ermitteln, wobei er hier den Regelwert des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG i. H. v. 4.000,00 Euro zugrunde legen wird.

In der Praxis wird die Sache dennoch häufig dem Richter zur vorläufigen Wertfestsetzung vorgelegt, was jedoch unzutreffend ist, da nach § 55 Abs. 1 FamGKG eine vorläufige Wertfestsetzung nur dann zulässig ist, wenn Gerichtsgebühren vorauszuzahlen sind, was ja hinsichtlich der Folgesachen oder der Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig ist.

VI. Rechtsmittel

Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten ist immer wertunabhängig und unbefristet die Erinnerung gegeben, über die der Richter entscheidet, wenn der Urkundsbeamte ihr nicht abhilft. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung wiederum ist die Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde in der Erinnerungsentscheidung zugelassen worden ist. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 56 i. V. m. § 33 Abs. 3 RVG). Der Richter kann der Beschwerde abhelfen.

Eine weitere Beschwerde ist nicht nach § 56 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 33 Abs. 6 RVG möglich, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat.

Eine Rechtsbeschwerde ist nach dem RVG nicht vorgesehen.

Im Rahmen der Erinnerung und der Beschwerde kann inzident geltend gemacht werden, dass der vom Gericht vorläufig festgesetzte oder vom Urkundsbeamten angenommene Wert zu niedrig angesetzt ist. Da das OLG nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG berechtigt und auch verpflichtet ist, eine unzutreffende Wertfestsetzung von Amts wegen zu korrigieren, kann es also auch einen höheren Verfahrenswert festsetzen, so dass sich dann auch ein höherer Vorschuss ergibt.

Beispiel:

Der Anwalt hat für den Kläger eine Klage eingereicht. Das LG hat den Streitwert vorläufig auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Der Anwalt beantragt ungeachtet dessen einen Vorschuss aus dem Wert von 10.000,00 Euro. Der Urkundsbeamte setzt den Vorschuss nur aus 6.000,00 Euro fest. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Mit der Beschwerde kann jetzt geltend gemacht werden, dass der festgesetzte Vorschuss zu gering bemessen ist, da der vorläufige Streitwert tatsächlich 10.000,00 Euro beträgt. Das OLG kann und muss dann gegebenenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG die vorläufige Wertfestsetzung korrigieren und den Vorschuss entsprechend höher festsetzen.

Soweit das Gericht auf die Vorschussanforderung nicht reagiert, kommt die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG in Betracht oder auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde.

VII. Zurückbehaltungsrecht

Während der Wahlanwalt an seiner weiteren Leistung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann, wenn der Mandant den angeforderten Vorschuss nicht zahlt, wird dies bei der Beiordnung nicht möglich sein, da der Mandant die Nichtzahlung der Landeskasse nicht zu vertreten hat. Abgesehen davon ist das Sicherungsinteresse hier auch nicht so hoch wie beim Wahlanwalt, da der beigeordnete Anwalt über einen solventen Schuldner verfügt und sein Vergütungsanspruch im Ergebnis gesichert ist.

Ungeachtet dessen sollte sich der Anwalt bei Vorschussanforderungen nicht lange vertrösten lassen und zeitig mit den vorgenannten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen reagieren.

VIII. Anzeigepflicht

Sofern der Rechtsanwalt nach der Antragstellung Zahlungen vom Mandanten oder von Dritten erhält, hat er diese der Landeskasse unverzüglich anzuzeigen (§ 55 Abs. 5 S. 4 RVG).

IX. Abrechnungspflicht

Eine gesonderte Abrechnungspflicht des beigeordneten Anwalts ist im RVG nicht vorgesehen. Hier dürfte aber wohl auch § 23 BORA gelten, wonach spätestens mit Beendigung des Mandats der Rechtsanwalt gegenüber dem Gebührenschuldner (also der Landeskasse) über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen hat und ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen ist.

X. Schlussrechnung

Soweit nach Beendigung der Angelegenheit die Schlussabrechnung ergeht, werden die erhaltenen Vorschüsse verrechnet. Die Schlussrechnung kann auf null ausgehen, wenn alle Gebühren und Auslagen bereits bevorschusst worden sind. Es kann sich aber auch noch ein restlicher Anspruch des Anwalts ergeben, der dann nach § 55 RVG festzusetzen ist.

Möglich ist auch, dass sich eine Überzahlung ergibt, etwa wenn im Nachhinein ein geringerer Verfahrenswert festgesetzt wird (OVG Lüneburg JurBüro 1991, 1348), weil der Auslagenvorschuss nicht vollständig verbraucht wurde oder wenn sich herausstellt, dass eine vermeintlich entstandene Gebühr doch nicht angefallen ist (etwa eine bevorschusste Einigungsgebühr bei wirksamer Anfechtung des Vergleichs). In diesem Fall ist eine Rückfestsetzung vorzunehmen (OVG Lüneburg JurBüro 1991, 1348; OLG Jena JurBüro 2014, 597 = RVGreport 2014, 423).

XI. Muster

Ebenso wenig wie bei der Schlussabrechnung ist eine bestimmte Form oder die Verwendung eines Formulars nicht vorgeschrieben. Der Vorschuss kann formlos angefordert werden.

Beispiel:

Der Anwalt hat für den Kläger eine Klage eingereicht und ist ihm im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Das LG hat den Streitwert vorläufig auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

Bild: Adobe Stock/©Pcess609

Autor

  • Der Gebührenexperte und Rechtsanwalt Norbert Schneider hat bereits zahlreiche Werke zum RVG veröffentlicht, darunter Fälle und Lösungen zum RVG, AnwaltKommentar RVG, Streitwertkommentar und RVG Praxiswissen. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung auswärtiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Mitherausgeber der AGS-Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht sowie der NZFam.

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