Einsatz von Einkommen
bei Prozesskostenhilfe

Für die Prüfung, ob Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung zu gewähren ist, sind alle Einkommensarten[1] relevant. Den Einkünften sind zunächst die Freibeträge gem. § 82 II SGB XII gegenüberzustellen. Danach können Freibeträge und besondere Belastungen abgezogen werden.

1. Grundsätzlich ist jedes Einkommen einzusetzen.

2. Abzüge:

  • Beträge gem. § 82 II SGB XII
    • Steuern
    • Pflichtversicherungen
    • angemessene sonstige Versicherungen
    • Aufwendungen zur Erzielung der Einnahmen2
  • Freibeträge unter Anrechnung von Einnahmen
    der anderen Personen
  • Kosten der Unterkunft und Heizung
  • Mehrbedarfe
  • Besondere Belastungen

3. Verbleibendes Einkommen wird in Rate umgerechnet.

Einkünfte

Als Einkünfte zählen grundsätzlich alle Arten von Geld und Sachleistungen. Wesentlich ist jedoch nur das Einkommen der Partei, nicht das des Ehegatten oder der Familie. Deren Einkommen spielt nur für die Aufteilung gemeinsamer Kosten wie Miete etc. eine Rolle.

Die üblichen Einkommensarten sind:

  • Abfindungen (diese werden wie oben beschrieben umgelegt)
  • Auslöse, Spesen, Aufwandsentschädigungen zu 1/3 (Hier wird davon ausgegangen, dass häusliche Kosten[3] zumindest teilweise gespart werden.)
  • Dienstwohnung
  • Eigenheimzulage
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung (Die notwendigen Ausgaben zur Erzielung dieser Einkünfte, wie Kredite, Unterhaltungskosten etc., sind abzuziehen. Ein Übertrag von Verlusten auf andere Einkommensarten ist jedoch nicht möglich.[4]
  • Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit[5]
  • Lohn und Gehalt
  • Lohnersatz
  • Natural- und Sachbezüge
  • Nebeneinkünfte
  • Renten
  • Sozialleistungen (Bürgergeld, BAföG, Kindergeld, Wohngeld etc.)
  • Studienkredit[6]
  • Steuererstattungen im Jahr der Zahlung durch das Finanzamt
  • Taschengeld in Höhe des pfändbaren Teiles von 7/10[7]
  • Umsatzbeteiligungen, Boni, Tantiemen
  • Unterhalt
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Versicherungsleistungen (z.B. ALG I)
  • Zuschläge (z. B. Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden)

Kein prozesskostenhilferelevantes Einkommen sind:

  • Darlehen von dritten Personen
  • Elterngeld bis 300 € (150 € bei Zeitraumverdopplung)[8]
  • freiwillige Leistungen Dritter sowie Leistungen, die spezialgesetzlich ausdrücklich sozialhilferechtlich außer Betracht bleiben (Leistungen von Unterstützungsvereinen, Blindengeld, SED-Opferrente etc.)[9]
  • Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (Diese sind zweckgebunden und die Partei kann darüber nicht verfügen.[10]
  • Leistungen aus der Pflegeversicherung
  • Sozialleistungen für Gesundheitsschäden
  • Unentgeltliches Wohnen (Hier hat aber natürlich der Abzug von Kosten der Unterkunft und der Heizung zu unterbleiben.)

Über diese beispielhafte Aufzählung hinaus sind einige Besonderheiten zu beachten: Grundsätzlich kommt auch die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in Betracht, allerdings nur sehr eingeschränkt. Denkbar sind zum Beispiel Fälle, in denen vorsätzlich für Niedriglohn bei Angehörigen oder Freunden gearbeitet wird.

Ein Nachweis von Erwerbsbemühungen analog zum Unterhaltsrecht kann von erwerbslosen Personen jedoch nicht verlangt werden. Eine Anrechnung soll sich auf Missbrauchsfälle durch sog. „arbeitsunlustige Personen“[11], also „schuldhafte Arbeitsverweigerung“[12], beschränken.[13] Die Partei muss deshalb ggf. darlegen, warum sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Im Ergebnis wäre der Partei ein fiktives Einkommen zuzurechnen und damit eine Ratenberechnung durchzuführen. Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen „Arbeitsverweigerung“ scheidet aus.[14]

Praktisch hat diese Frage nur sehr geringe Bedeutung. Strenger wird dies in der Rechtsprechung nur für Verfahren über Kindesunterhalt gesehen[15], da hier den Unterhaltspflichtigen eine erhöhte Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 BGB trifft.

Macht die Partei keine plausiblen Angaben, ist ein gesonderter Vortrag erforderlich bzw. der Antrag schlussendlich zurückzuweisen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die monatlichen (Fest-)Ausgaben die Einnahmen übersteigen oder erreichen. Der pauschale Vortrag, von Zuwendungen von Freunden oder Familienangehöriger zu leben, genügt nicht.[16]

Andererseits kann natürlich die aktuelle Lebenssituation der Partei eine Finanzierung der Lebenshaltung „aus dem Dispositionskredit“ erfordern. Ausreichend glaubhaft sind jedoch nur Angaben, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Realität entsprechen.[17]

Bei unregelmäßigen Einkünften oder jährlichen Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist ein Durchschnittswert, ggf. für ein Kalenderjahr, zu bilden.

Abzüge vom Einkommen

In § 115 I S. 3 ZPO Einsatz von Einkommen und Vermögen sind gewisse Abzüge festgelegt, zunächst die Beträge gem. § 82 II SGB XII:

§ 82 Begriff des Einkommens
[…]
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.
[…]

Abzugsfähig sind die auf das Einkommen entfallenden Steuern, also

  • Einkommenssteuer,
  • Lohnsteuer,
  • Kirchensteuer,
  • Gewerbesteuer und
  • Solidaritätszuschlag.

Nicht abzugsfähig sind sonstige Steuern wie

  • Umsatzsteuer,
  • Vermögensteuer oder
  • Erbschaftsteuer.

Steuererstattungen sind, wie oben bereits erwähnt, Einkommen im Jahr des Zuflusses. Weiterhin ist die Steuerklasse zu beachten. Insbesondere bei Wahl der Steuerklasse V muss der Ausgleichsanspruch gegen den Ehepartner/die Ehgepartnerin hinzugerechnet werden.

Bei den Versicherungsbeiträgen sind zunächst die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu beachten. Dies gilt auch für freiwillig oder privat Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherte.

Nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen können berücksichtigt werden, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind.[18] Dies gilt auch und insbesondere für Zusatzkrankenversicherungen, bzw. Beitragsanteile für Zusatzleistungen.[19] Die Rechtsprechung ist hier sehr unterschiedlich. Das Brandenburgische OLG vertritt eine sehr enge Auslegung. Es sieht Hausrat-, Unfall[20]- und Rechtsschutzversicherungskosten[21] als nicht angemessen an. Lediglich der Schutz vor existenziellen Schäden soll anrechenbar sein.

Dies ist meines Erachtens zu streng. Typische Risikoversicherungen sollten der Partei zugestanden werden, grundsätzlich aber keine kapitalbildenden Verträge. Eine Vermögensbildung auf Kosten der Allgemeinheit ist nicht akzeptabel. Dies gilt auch für Mischformen wie Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr.[22]

Generell ist die Anrechnung möglich, soweit die Versicherungen zur Absicherung typischer Risiken des Alltags nötig und wirtschaftlich sinnvoll sind, jeweils abgestellt auf die Situation der Partei.

Ausdrücklich in der Vorschrift genannt ist die geförderte Altersversorgung. Darüber hinaus sind solche Kosten nur im Ausnahmefall abzugsfähig. Hier gilt das zum Vermögen Erläuterte.[23] Die Altersvorsorge von Selbstständigen ist natürlich gesondert zu betrachten, hier kann der maximale Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,6 Prozent[24] als Richtwert[25] herangezogen werden.

Für einige Berufsgruppen[26] gibt es jedoch berufsständische Versorgungseinrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft.

Weiterhin können berufsbedingten Aufwendungen, also Werbungskosten, angerechnet werden. Hierzu zählen die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Unstreitig abzugsfähig sind bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs die Kosten der günstigsten Zeitkarte.

Komplizierter ist die Frage bei der Benutzung eines privaten PKW. Zunächst ist zu prüfen, ob die Nutzung notwendig ist. In der Vergangenheit vertrat ein Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass die laufenden Kosten gem. § 115 I S. 3 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 3 VI Nr. 2a DVO zu § 82 SGB XII mit 5,20 Euro je Entfernungskilometer bis max. 40 km[27] zu berechnen sind. Daneben wird auch eine Berechnung nach Unterhaltsrecht mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer vertreten.[28] Begründet wird dies mit einem mangelnden Verweis auf die o. g. DVO in § 115 ZPO und der Unangemessenheit der dortigen Ergebnisse. Spätestens mit der Reform des Sozialhilferechts zum 01.01.2005 kann m. E. jedoch von einem entsprechenden Willen des Gesetzgebers ausgegangen werden.

Diese Rechtsfrage ist höchstrichterlich geklärt: Der Bundesgerichtshof hat zunächst mit Beschluss vom 13.06.2012[29] festgestellt, dass die Fahrtkosten in Anlehnung an die o. g. Durchführungsverordnung mit 5,20 Euro berechnet werden können. Mit weiterem Beschluss vom 08.08.2012[30] wurde die 40-km-Grenze für nicht anwendbar erklärt. Im Sozialhilferecht wird diese Grenze damit begründet, dass dem Bedürftigen dann ein Umzug nahegelegt wird. Im Bereich des Prozess- und Verfahrenskostenhilferechts als „punktuelle Unterstützung“ im Einzelfall erscheint dies nicht angemessen. Neben dem Freibetrag sind nur die Kosten für Versicherungen (Haftpflicht, Kasko) und ggf. einen Kredit absetzbar.[31]

Weg zur Arbeit

  • Immer die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
  • Wenn PKW erforderlich:
    – 5,20 Euro je km und Monat (einfache Entfernung)
    – zzgl. angemessene Versicherung
    – Kreditkosten

Abzugsfähig sind auch Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften sowie Kosten für Berufsbekleidung oder deren Reinigung. Besonderer Beachtung bedürfen die Kosten der Führung eines doppelten Haushalts, hier ist auf § 115 I S. 3 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 3 VII DVO zu § 82 SGB XII zu verweisen. Abzugsfähig sind Wohnkosten bis max. 130,00 Euro sowie eine Familienheimfahrt je Kalendermonat in Form von Fahrtkosten in Höhe der Bahnkosten 2. Klasse. Ebenfalls vom Einkommen abzuziehen ist das Arbeitsförderungsgeld oder ein entsprechender Erhöhungsbetrag des Arbeitsentgeltes behinderter Personen, die in Behindertenwerkstätten tätig sind.

Freibeträge

Neben den Abzügen gem. SGB XII sieht § 115 ZPO gewisse Freibeträge (Stand 01.01.2024) vor.[32]Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Wohnsitz der Partei. In fast allen Landkreisen gelten die u. a. bundesweiten Beträge. Besondere (höhere) Freibeträge gelten in den Landkreisen Fürstenfeldbruck, Starnberg, München und der Landeshauptstadt München. Die zusammenfassende Tabelle ist angefügt.

Dazu gehört zunächst der Erwerbstätigenfreibetrag von 251,00 Euro. Diesen erhält jeder, der Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bezieht. Das gilt also auch für Umschüler:innen, Auszubildende[33] und im Falle von Lohnfortzahlung bei Krankheit, nicht jedoch für Studierende, Arbeitssuchende, Krankengeldbezieher:innen[34] und Rentner:innen. Diese beziehen Einkommen aus Versicherungs- und Sozialleistungen bzw. Unterhalt. Bei geringem Einkommen wird der Freibetrag aus Erwerbstätigkeit natürlich nur bis zur Höhe dieses Einkommens angerechnet. Eine Art „Verlustübertrag“ erfolgt nicht.

Darüber hinaus erhält die Partei für sich selbst grundsätzlich einen Freibetrag von 619,00 Euro. Ausgenommen hiervon sind lediglich Strafgefangene. Ihnen steht lediglich ein Freibetrag in Höhe des um 10 Prozent erhöhten Taschengeldanspruchs gem. § 46 StVollzG zu[35], da ihr Lebensunterhalt überwiegend durch die Anstalt bestritten wird.

Freibetrag der Strafgefangenen ab 01.01.2024 entsprechend dem Ort der Justizvollzugsanstalt (der geminderte Betrag gilt auch in Ost-Berlin):

alte BL neue BL
Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV 3.535,00 € 3.465,00 €
9 % = Eckvergütung gem. §§ 43, 200 StVollzG 318,15 € 311,85 €
14 % = Taschengeld gem. Abs. 2 VV zu § 46 StVollzG 44,54 € 43,66 €
110 % = Freibetrag Strafgefangene 49,00 € 49,02 €

Einer differenzierten Betrachtung bedürfen Ehegatt:innen/eingetragene Lebenspartner:innen und Kinder.

Zahlt die Partei selbst eine monatliche Unterhaltsrente, ist der tatsächliche Zahlbetrag abzuziehen. Leistet die Partei Naturalunterhalt, gelten diese Freibeträge:

  • Ehegatte: 619,00 €
  • Kinder und andere Personen, denen aus gesetzlicher
    Verpflichtung Unterhalt gewährt wird:

– 18+ Jahre: 496,00 €
– 14 bis 17 Jahre: 518,00 €
– 6 bis 13 Jahre: 429,00 €
– bis 5 Jahre: 393,00 €

Von diesen Freibeträgen ist eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten abzuziehen. Dazu gehört auch gezahlter Kindesunterhalt vom anderen Elternteil oder erhaltener Unterhaltsvorschuss aus der Landeskasse.[36] Soweit der Unterhaltsberechtige sein Einkommen durch Erwerbstätigkeit erzielt, ist auch hier vor der Anrechnung auf den Freibetrag ein gesonderter Erwerbstätigenfreibetrag in analoger Anwendung des § 155 I Nr. 1b ZPO von dessen Einkommen abzuziehen.[37] Für die Anrechnung gilt das dort Aufgeführte.

Umstritten ist die Frage, wie zu verfahren ist, wenn beide Elternteile Naturalunterhalt leisten. Dies kann zum Beispiel beim Wechselmodell oder Getrenntleben unter einem Dach in der Praxis tatsächlich vorkommen. In Literatur und Rechtsprechung wird hier teilweise eine Aufteilung im Verhältnis der Einkommen[38] vertreten. Die Gegenansicht vertritt die Auffassung, dass jedem Elternteil der volle Freibetrag zu gewähren ist.[39] Zunächst findet eine Aufteilung im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Pauschalisierung vorgenommen, die zwangsläufig mit gewissen Ungerechtigkeiten verbunden ist. Der Bundesgerichtshof[40] hat für das paritätische Wechselmodell nunmehr klargestellt, dass der hälftige Unterhaltsfreibetrag bei jedem der beiden Elternteile angerechnet werden kann. Zusätzlich kann ein darüber hinaus gezahlter Barunterhaltsbetrag angerechnet werden. Das paritätische Wechselmodell wurde vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt. Andererseits besteht im Prozesskostenhilfeverfahren keine Mitwirkungspflicht der Unterhaltsberechtigten. Nachweise über das Einkommen des anderen Elternteils können damit nicht verlangt werden. Eine Aufteilung nach Einkommen ist daher schwierig und wird nur durch die oben erwähnte Anrechnung des Ausgleichsunterhalts kompensiert.

Die Frage der Freibeträge bei ausländischem Wohnort der Partei oder der Unterhaltsberechtigten bedarf einer näheren Betrachtung. Hier kann zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse die für das entsprechende Land geltende Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen gem. EStG zugrunde gelegt werden (Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2021).

Beispiele der Freibeträge bei ausländischem Wohnort:

  • Norwegen, Gruppe 1, 1/1 des Betrages
  • Polen, Gruppe 2, ¾ des Betrages
  • Schweiz, Gruppe 1, 1/1 des Betrages
  • Thailand, Gruppe 3, ½ des Betrages
  • Tschechien, Gruppe 2, ¾ des Betrages

Übersicht Freibeträge 2024:

bundesweite Beträge Landkreis Fürstenfeldbruck Stadt München Landkreis München Landkreis Starnberg
Erwerbstätigenfreibetrag 282,00 € 295,00 € 296,00 € 290,00 € 297,00 €
Partei und Ehegatte 619,00 € 649,00 € 650,00 € 637,00 € 652,00 €
18+ Jahre 496,00 € 520,00 € 519,00 € 510,00 € 523,00 €
14–17 Jahre 518,00 € 540,00 € 541,00 € 534,00 € 543,00 €
6–13 Jahre 429,00 € 443,00 € 446,00 € 441,00 € 446,00 €
bis 5 Jahre 393,00 € 408,00 € 407,00 € 404,00 € 409,00 €
[1] ausführlich Zimmermann FPR 2009, 388
[2] „Werbungskosten“ Begriff aus dem Steuerrecht, damit eigentlich hier falsch verwendet
[3] OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 645
[4] § 10 DVO zu § 82 SGB XII
[5] siehe gesonderten Exkurs auf S. 35 in dieser Fachinfo-Broschüre
[6] (der KfW) BGH, NZA-RR 2016, 434
[7] OLG Koblenz, NJW-RR 2005, 1167
[8] § 10 BEEG
[9] z. B. gem § 18 II ConterganStiftungsG; gem. § 8 II Dopingopfer-Hilfegesetz; gem. § 16 IV StrRehaG
[10] OLG Köln JurBüro 1995
[11] OLG Brandenburg NJW-RR 2008, 734
[12] Anm. Born zu OLG Brandenburg, NJW-RR 2008, 734; FD-FamR 2007, 243671
[13] strenger hierzu KG, BeckRS 2009, 03935
[14] BVerfG, NJW-RR 2005, 1725
[15] KG, BeckRS 2009, 03935
[16] BGH BeckRS 2017, 134992
[17] OLG Köln, BeckRS 2010, 29332
[18] OLG Brandenburg, NZM 2009, 453
[19] z. B. Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung
[20] OLG Brandenburg, BeckRS 2009, 04204
[21] OLG Brandenburg, BeckRS 2009, 04205
[22] OLG Brandenburg, NJOZ 2006, 3023
[23] Altersvorsorge
[24] Beitragssatzverordnung 2018
[25] Mindestbeitrag: 83,70 Euro, Höchstbeitrag: 1.246,20 Euro (deutsche-rentenversicherung.de)
[26] z. B. Ärzt:innen, Apotheker:innen, Architekt:innen, Notar:innen, Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen
[27] OLG Brandenburg FamRZ 2008, 158; OLG Bamberg FamRZ 2007, 1339; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799; OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 644
[28] OLG Hamm MDR 2010, 1344; OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1961
[29] NJW-RR 2012, 1089
[30] NJW-RR 2012, 1282
[31] BGH, NJW-RR 2012, 1089
[32] Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (PKHB 2023) gesetze-im-internet.de/pkhb_2023/----.html
[33] LAG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.2015 – 2 Ta 383/15
[34] a. A. LAG Düsseldorf Beschl. v. 01.10.2013 – 3 Ta 429/13
[35] KG, BeckRS 2013, 06709
[36] OLG Brandenburg, BeckRS 2008, 09473
[37] BAG, BeckRS 2011, 78852
[38] Künzl BB 1996, 637 m. w. N.; LAG Bremen, NJW 1982, 2462; OVG Münster, RPfleger 1986, 406
[39] OLG Hamm NJOZ 2007, 2421; Nickel MDR 2008, 1133
[40] BGH, NJW 2022, 1453
[41] Ausführlich: Fachliche Weisungen § 21 SGB II – Bundesagentur für Arbeit
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