mehrwertvergleich

Abrechnung bei PKH/VKH-Mehrwertvergleich:
Streitfragen und Status quo

Ist der bedürftigen Partei in einem gerichtlichen Verfahren Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden, so erstrecken sich die Bewilligung und die Beiordnung ohne Weiteres auch auf einen Vergleich über die anhängigen Gegenstände. Wird dagegen ein sog. Mehrwertvergleich geschlossen - werden in den Vergleich also weitere in diesem Verfahren nicht anhängige Gegenstände einbezogen - so bedarf es einer Erstreckung der Bewilligung und Beiordnung auf den Mehrwert des Vergleichs. Hier hat es in der Vergangenheit zahlreiche Streitfragen gegeben, die zwischenzeitlich alle geklärt sind.

 

Beispiel:

Im Rechtsstreit war dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Anwalt beigeordnet worden. Im Termin wurde ein Vergleich über die Klageforderung (10.000,00 Euro) sowie über eine nicht anhängige weitere streitige Forderung (5.000,00 Euro) geschlossen. Bewilligung und Beiordnung wurden sodann antragsgemäß auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt.

Nach Inkrafttreten des RVG war zunächst strittig, ob sich die Bewilligung und Beiordnung nur auf die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) erstrecke oder auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV) und die höhere Terminsgebühr (Nr. 3104 VV). Einige Gerichte lehnten diese Erstreckung ab und waren der Auffassung, dass die Verfahrensdifferenzgebühr und die höhere Terminsgebühr nicht aus der Landeskasse zu zahlen seien (OLG Dresden AGS 2017, 197 = FamRZ 2017, 993; OLG Köln AGS 2015, 89 = FamRZ 2015, 1825). Dieser schon damals unzutreffenden Rechtsprechung hatte zunächst der BGH (JurBüro 2018, 198 = AGS 2018, 141 = NJW 2018, 1679) ein Ende bereitet, bis dann der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1 S. 2 RVG im Sinne des BGH eine Klarstellung im Gesetz vorgenommen hat. Es heißt dort (Hervorhebung vom Autor):

Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

Als nächstes sind dann einige Gerichte darauf verfallen, aus der Erstreckung der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs eine Anhängigkeit abzuleiten, um dann aus dem Mehrwert des Vergleichs lediglich eine 1,0-Gebühr zu gewähren (OLG Bamberg AGS 2018, 445 = JurBüro 2018, 578 = Rpfleger 2019, 42 = FamRZ 2019, 473). Insbesondere in der Arbeitsgerichtsbarkeit war diese Auffassung weit verbreitet (LAG Nürnberg AE 2020, 64; LAG München JurBüro 2017, 79 = NZA-RR 2017, 272).

Auch hier ist der Gesetzgeber eingeschritten und hat die Vorschrift der Nr. 1003 VV geändert. In der Anm. zu Nr. 1003 VV heißt es jetzt (Hervorhebung vom Autor):

Dies [die Ermäßigung auf eine 1,0-Gebühr] gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG).

Diese Klarstellung im Gesetz hat dazu geführt, dass die bisher der gegenteiligen Auffassung folgenden Gerichte nunmehr unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung umgeschwenkt sind (OLG Bamberg NJW-RR 2022, 1588 = JurBüro 2022, 577 = MDR 2022, 1567; LAG Nürnberg FA 2021, 370 = NJW-Spezial 2021, 637).

Eine Ausnahme bildete lediglich das LAG München, dessen zuständiger 6. Senat ohnehin für kuriose Kostenentscheidungen zu Lasten der Anwaltschaft bekannt war. Auch die eindeutige Gesetzesfassung hatte die 6. Kammer nicht dazu bewegen können, eine 1,5-Gebühr zuzusprechen (AE 2022, 121; FA 2022, 103; Beschl. v. 14.3.2022 – 6 Ta 8/22).

Seit dem 1.1.2023 ist nunmehr die 11. Kammer des LAG München für Kostensachen zuständig und hat zunächst die bisher gegenteilige Rechtsprechung des 6. Senats aufgegeben hat und entsprechend der gesetzlichen Regelung und der einhelligen Rechtsprechung jetzt auch eine 1,5-Einigungsgebühr zugestanden (Beschl. v. 15.2.2023 – 11 TA 28/23).

Nach zwischenzeitlich einhelliger und zutreffender Auffassung ist daher im Beispiel wie folgt abzurechnen:

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG (Wert: 10.000,00 €)
  2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV, § 49 RVG (Wert: 5.000,00 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 15.000,00 € (§ 49 RVG)

  1. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG (Wert: 15.000,00 €)
  2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV, § 49 RVG (Wert: 10.000,00 €)
  3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV, § 49 RVG (Wert: 5.000,00 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 15.000,00 € (§ 49 RVG)

6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 V

Zwischensumme

Gesamt

440,70 €

227,20 €

479,70 €

442,80 €

339,00 €

426,00 €

553,50 €

20,00 €

1.496,00 €

1.780,24 €

Bei alledem ist aber immer noch zu beachten, dass ein Beschluss erforderlich ist, der die Bewilligung und Beiordnung auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt (§ 48 Abs. 1 S. 1 RVG). Dieser Antrag muss spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bis zur Zustimmung zur Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 ZPO gestellt werden. Wird er versäumt, erhält der Anwalt seine Vergütung nur aus dem Wert der anhängigen Gegenstände (zuletzt OLG Koblenz AGS 2020, 293 = NZFam 2020, 496).

Der Beitrag wurde erstmals 2016 im Fachinfo-Magazin MkG veröffentlicht.

Bild: Adobe Stock/©Rawpixel.com

Autor

  • Norbert Schneider

    Der Gebührenexperte und Rechtsanwalt Norbert Schneider hat bereits zahlreiche Werke zum RVG veröffentlicht, darunter Fälle und Lösungen zum RVG, AnwaltKommentar RVG, Streitwertkommentar und RVG Praxiswissen. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung auswärtiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Mitherausgeber der AGS-Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht sowie der NZFam.

    Schneider Norbert
Nach oben scrollen