Beitreibung der Rechtsanwalts-
kosten nach § 126 ZPO

Der Anwalt bzw. die Anwältin darf nach § 122 1 ZPO die Wahlanwaltsvergütung nicht von seiner Partei, wohl aber über § 126 ZPO vom erstattungspflichtigen Gegner einfordern. Damit soll die Staatskasse entlastet werden. Trotzdem darf er nach den §§ 45 ff. RVG die PKH-Vergütung aus der Staatskasse verlangen. Auch eine Festsetzung für die Partei nach §§ 103, 104 ZPO ist möglich.[1] Ist unklar, ob ein Antrag nach den §§ 103, 104 ZPO oder nach den 126 ZPO gestellt ist, ist zunächst

  • Klärung durch Nachfrage herbeizuführen [2] und
  • im Zweifelsfall davon auszugehen, dass die Antragstellung nach § 103, 104 ZPO für die Partei erfolgt.[3]

Das Beitreibungsrecht erstreckt sich nur auf den Teil, für den auch PKH bewilligt wurde.[4]

Mit Erlass der Kostengrundentscheidung ist das Kostenerstattungsrecht der Partei durch das Beitreibungsrecht des Anwalts verstrickt.[5] Der Anwalt hat dabei eine ähnliche Stellung wie der Gläubiger eines Pfandrechts. Ist die Festsetzung zugunsten der Partei erfolgt, kann dennoch die Festsetzung nach § 126 ZPO erfolgen.[6] Allerdings muss der Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Partei zurückgegeben oder auf die Rechte aus diesem verzichtet werden.[7] Natürlich darf der Anspruch auch noch nicht nach § 362 BGB erloschen sein (Schuldneranhörung!). Es bietet sich an, auf dem neuen Kostenfestsetzungsbeschluss für den PKH-Anwalt zu vermerken, dass der zuvor erlassene Beschluss für die Partei unwirksam ist.[8]

Der Übergangsanspruch nach § 59 RVG

„Erfüllt die Staatskasse den PKH-Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts, geht dessen Anspruch gegen die eigene Partei auf Vergütung, sein Beitreibungsrecht gegen den erstattungspflichtigen Prozessgegner kraft Gesetzes auf die Staatskasse über."[9] Die gesetzliche Grundlage ist § 59 RVG.

Zur Ermittlung des Übergangsanspruchs ist es notwendig, die PKH-Vergütung zu beziffern. Nach herrschender Meinung ist § 55 VI RVG, wonach der Rechtsanwalt binnen Monatsfrist seine Vergütung anzumelden hat oder die Ansprüche erlöschen, auch auf die PKH-Vergütung anzuwenden.[10] Das Aufforderungsschreiben ist zuzustellen (§ 329 ZPO), da eine Frist in Gang gesetzt wird. Es muss einen ausdrücklichen Hinweis auf die Frist und das mögliche Erlöschen der Ansprüche enthalten. Es muss mit vollem Namen unterschrieben sein, eine Paraphe genügt nicht.[11]

Unabhängig von § 55 RVG erlöschen die Ansprüche des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse nach drei Jahren, § 195 BGB.

1. PKH mit Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO

Soweit Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung angeordnet wird, muss die Partei stets maximal 48[12] Raten oder so viele Raten, bis alle Kosten gedeckt sind, an die Staatskasse zahlen. Die Ratenhöhe kann unterschiedlich sein, maßgeblich ist der Betrag des jeweiligen Fälligkeitsmonats. Raten mit Zahlbetrag „0“ oder Monate ohne Zahlung bleiben unberücksichtigt.

Bezugsgröße für die 48 Raten ist stets das gesamte Verfahren (alle Instanzen).[13]

Vom Gericht sind sofort nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und während des gesamten Verfahrens die voraussichtlichen Kosten und nach Beendigung die bisher entstandenen Kosten zu prüfen. Sind diese gedeckt, ist die vorläufige Einstellung der Ratenzahlung anzuordnen. Ein Überschuss ist zurückzuerstatten. Sollten neue Kosten entstehen, ist die Wiederaufnahme der Ratenzahlung anzuordnen. Auf diese Möglichkeit muss bei der vorläufigen Einstellung der Ratenzahlung unbedingt hingewiesen werden, mit einer „endgültigen“ Einstellung wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen.[14]

Hat sich der Prozessbevollmächtigte seine Kosten gem. §126 ZPO gegen den Gegner festsetzen lassen, ist die Ratenzahlung vorläufig einzustellen.[15] Sind die Kosten nicht beitreibbar und wird vom Rechtsanwalt Zahlung aus der Staatskasse verlangt, kann auch hier die Wiederaufnahme der Ratenzahlung angeordnet werden.

Soweit die Prozesskostenhilfepartei obsiegt und ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner besteht, ist die Ratenzahlung ebenfalls vorläufig einzustellen. Die Kosten werden beim Erstattungspflichtigen beigetrieben. Bleibt dies erfolglos, wird die Wiederaufnahme der Ratenzahlung angeordnet.

Kosten, für die die Prozesskostenhilfepartei im Rahmen der Zweitschuldnerhaftung haftet, sind ebenfalls über die Ratenzahlung einzuziehen.[16]

Neben den Gerichtskosten sind auch die außergericht- lichen Kosten der Partei mittels Ratenzahlung vom Gericht einzuziehen. Zu beachten ist, dass der Rechtsanwalt gem. § 49 RVG ab einem Streitwert von über 4.000 Euro geringere Gebühren aus der Staatskasse erhält als von einem Selbstzahler.

Es gilt folgende Verrechnungsreihenfolge von Zahlungen:

  • Gerichtskosten
  • PKH-Vergütung
  • Mehrvergütung (Differenz zur Wahlanwaltsvergütung)

Die Auszahlung der Mehrvergütung an den Rechtsanwalt erfolgt jedoch erst nach Zahlung durch die Partei. Sollte infolge Aufhebung, Abänderung, 48-Ratengrenze usw. nicht der gesamte notwendige Betrag eingezogen werden können, erfolgt die Auszahlung teilweise.

2. Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren

Folgende Gebühren können in einem gerichtlichen Verfahren mit PKH entstehen (Beispiel ohne Reisekosten):

Streitwert 6.000,00 €
Wahlanwalt § 13 RVG PKH § 49 RVG
Verfahrensgebühr (1,3) 507,00 € 383,50 €
Terminsgebühr (1,2) 468,00 € 354,00 €
Auslagen 20,00 € 20,00 €
Umsatzsteuer (19%) 189,05 € 143,93 €
Vergütung 1.184,05 € 901,43 €
weitere Vergütung 282,63 €

Die Vergütung nach § 49 RVG kann sofort nach Fälligkeit aus der Staatskasse gezahlt werden (hier 901,43 EUR). Nach Bewilligung der PKH kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse einen Vorschuss nach § 47 RVG in voller Höhe der jeweiligen Gebühr verlangen, sobald eine Gebühr entstanden ist. Im obigen Beispiel wären dies die vollen Gebühren nach dem ersten Termin.

Die PKH-Gebühren sind bei Streitwerten über 4.000,00 EUR niedriger als die Gebühren, die der Rechtsanwalt von einem selbstzahlenden Mandanten erhalten hätte (hier wären es 1.184,05 EUR gewesen). Als Begründung wird in der Literatur neben der Entlastung der öffentlichen Haushalte das fehlende Kostenausfallrisiko angeführt.

Die Differenz zwischen den Gebühren eines PKH-Anwalts und denen eines Wahlanwalts (sog. weitere Vergütung) kann der Anwalt vom Mandanten nicht verlangen.[17] Insoweit ist sinnvollerweise stets ein Festsetzungsantrag nach § 55 RVG zu stellen. Die Differenzvergütung wird vom Gericht im Rahmen einer etwaigen Ratenzahlung beigetrieben. Nach Abschluss der Zahlungen erhält der Rechtsanwalt dann die Vergütung (hier 282,63 EUR), soweit der eingezahlte Betrag ausreicht.

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