Aus der Praxis: Als Rechtspfleger in Familiensachen stoße ich bei der Bearbeitung gerichtlicher Verfahren immer wieder auf ein altbekanntes, aber nach wie vor weit verbreitetes Problem – nämlich unsauber dokumentierte oder schlicht vergessene Mehrvergleiche im Zusammenhang mit bereits bewilligter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe (PKH). Besonders häufig tritt dies bei sorgerechtlichen Verfahren auf, in denen sich die Beteiligten im Termin nicht nur zur elterlichen Sorge, sondern zugleich auch zum Umgang einigen. Der Vergleich wird protokolliert, die Einigung gefeiert – doch der notwendige Antrag auf Erstreckung der PKH auf die zusätzlichen Regelungen fehlt. Die Folge: Streitigkeiten um die Kostentragung, Nachfragen, Erklärungsversuche, mitunter Rückforderungen. Alles vermeidbar – aber eben nur bei korrektem Vorgehen.
Die Rechtslage: kein Automatismus bei PKH und Mehrvergleich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in ständiger Rechtsprechung – zuletzt nochmals ausdrücklich – klargestellt, dass die Bewilligung von PKH für den ursprünglichen Streitgegenstand nicht automatisch auch eine Kostenübernahme für einen Mehrvergleich umfasst. Ein solcher liegt vor, wenn der gerichtliche Vergleich zusätzliche Regelungen enthält, die nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind – etwa eine Umgangsregelung in einem isolierten Sorgeverfahren oder eine Unterhaltsvereinbarung im Rahmen eines Umgangsverfahrens.
Für diese zusätzlichen Regelungen ist ein gesonderter PKH-Antrag erforderlich. Zwar kann der Antrag auch konkludent gestellt werden – etwa durch ein hinreichend deutliches Verhalten der PKH-Partei, das den Willen zur Erstreckung erkennen lässt. Doch genügt hierfür nicht die bloße Mitwirkung am Vergleich oder das bloße Einverständnis mit dem Vorschlag des Gerichts. Es muss vielmehr ein erkennbares Begehren auf Erweiterung der PKH auf den Mehrvergleich vorliegen. Andernfalls trägt die Partei die Vergleichsmehrkosten selbst.
Praktische Relevanz gerade in Familiensachen
Gerade in Familiensachen ist der Mehrvergleich keine Seltenheit, sondern die Regel: In Verfahren nach § 1671 BGB (Sorgeübertragung) wird häufig zugleich eine Regelung zum Umgang getroffen; in isolierten Umgangsverfahren fließt gelegentlich eine Unterhaltsverpflichtung oder eine Einigung zum Umgang der Großeltern ein. Auch in Verfahren zur Herausgabe des Kindes oder zur Abstimmung der elterlichen Kommunikation kommt es zu komplexen, weitreichenden Einigungen. All dies kann über den anhängigen Streitgegenstand hinausgehen – mit entsprechenden PKH-rechtlichen Folgen.
In der gerichtlichen Praxis wird jedoch oft übersehen, die PKH im Termin ausdrücklich auf den Mehrvergleich zu erstrecken – sei es mangels Bewusstsein, aus Zeitdruck oder weil sich die Einigung spontan im Gespräch ergibt. Die Folge: Eine wirksame Erstreckung lässt sich im Nachhinein nur schwer rekonstruieren. Die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse wird abgelehnt, und die betroffene Partei – nicht selten wirtschaftlich schwach – bleibt auf den Kosten sitzen.
Wirtschaftliche Bedeutung für den Verfahrensbevollmächtigten
Hinzu kommt ein oft übersehener wirtschaftlicher Aspekt: Der Abschluss eines Mehrvergleichs bringt für die anwaltliche Vertretung regelmäßig erhebliche Mehreinnahmen mit sich. Nach dem VV RVG entstehen hier zusätzlich eine 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG sowie eine 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG, immer berechnet aus dem Mehrwert unter Beachtung der Gebührenhöchstgrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG. Gerade in familienrechtlichen Verfahren mit mehreren streitigen Regelungsbereichen kann sich dies finanziell deutlich auswirken. Die 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG berechnet sich stets aus dem gesamten Wert.
Problematisch ist jedoch, dass für diese zusätzlichen Gebühren regelmäßig nur die PKH-Partei als Schuldnerin in Betracht kommt – also eine bedürftige Partei, bei der eine freiwillige Zahlung kaum zu erwarten ist. Hat der Anwalt/die Anwältin es versäumt, die PKH rechtzeitig auf den Mehrvergleich erstrecken zu lassen oder dies nachweisbar zu beantragen, geht er/sie in vielen Fällen leer aus, obwohl die Arbeit geleistet wurde. Auch aus anwaltlicher Sicht ist es deshalb dringend geboten, auf eine vollständige und dokumentierte PKH-Erstreckung zu achten – schon im eigenen wirtschaftlichen Interesse.
Praxistipp: PKH-Erstreckung nicht vergessen!
- Vor dem Termin prüfen: Enthält der Vergleich voraussichtlich Regelungen, die über den Streitgegenstand hinausgehen?
- Im Termin deutlich machen: Die Partei sollte – am besten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten – die Erstreckung der PKH ausdrücklich beantragen.
- Formulierungsvorschlag für das Protokoll:
„Die Antragstellerin beantragt, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrvergleich zu erstrecken.“ - Nach dem Termin: Im Zweifel kann ein Antrag auch noch schriftlich nachgereicht werden – aber je näher am Termin, desto besser belegbar.
- Hinweis für das Gericht: Ein kurzer Zusatz im Vergleichstext oder im Beschlussprotokoll kann spätere Kostenprobleme vermeiden – und spart Rückfragen im Festsetzungsverfahren.
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