Der Prozesskostenhilferechner

Mit dem Prozesskostenhilferechner von Rechtspfleger Andreas Erdmann können Sie die zu zahlenden monatlichen Raten aus dem Einkommen bei PKH/VKH schnell und einfach berechnen.

Praxistipp: Sie können die fertige Berechnung mit der Schaltfläche Drucken über „Print to PDF“ auch ganz einfach abspeichern und zu Ihren Unterlagen oder in die E-Akte übernehmen.

Alle in das Formular des PKH-Rechners eingetragenen Daten werden nach der Berechnung umgehend verworfen.

Der Prozesskostenhilferechner erleichtert die Berechnung der PKH-Raten unter Berücksichtigung der Einnahmen, Ausgaben, Freibeträge, Mehrbedarfe, Kindergeld, besonderen Belastungen etc.

Die Ratenberechnung gilt auch für die Rückzahlung von PKH/VKH im Fall einer Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Ende des Prozesses/Verfahrens oder für die Rückzahlung bzw. Anpassung gestundeter Kosten eines Insolvenzverfahrens.

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Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nach § 114 ZPO, dass

  1. die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden können,
  2. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
  3. nicht mutwillig.

Punkt 1 fällt unter die subjektiven Voraussetzungen, Punkt 2 und 3 unter die objektiven Voraussetzungen.

Aktueller Praxisleitfaden zur Prozesskostenhilfe

eBroschüre für kompetente Beratung zu Voraussetzungen, Berechnung und Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Subjektive Voraussetzungen

Die einschlägige Vorschrift ist hier § 115 ZPO zum Einsatz von Einkommen und Vermögen. Für die Prüfung der subjektiven, also wirtschaftlichen, Voraussetzungen sind drei Fragen zu stellen:

  1. Ist Vermögen vorhanden?
  2. Besteht ein Anspruch gegen Dritte (z. B. auf Prozesskostenvorschuss)?
  3. Wie hoch ist das Einkommen?

Jede der Fragen führt zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen und Entscheidungen:

Zu 1.: Das Vorhandensein von einzusetzendem Vermögen kann nur die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder die Bewilligung mit Anordnung einer Einmalzahlung aus dem Vermögen zur Folge haben.

Zu 2.: Die Prüfung hinsichtlich der Prozesskostenvorschusspflicht eines Unterhaltsverpflichteten der PKH-Partei führt ggf. zur Bewilligung mit Anordnung einer Ratenzahlung gegenüber der PKH-Partei.

Zu 3.: Ein für die Prozessführung einzusetzendes Einkommen kann ebenfalls nur eine Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder aber die Bewilligung mit Anordnung einer Ratenzahlung auslösen.

Die gleichzeitige Anordnung von Ratenzahlung aus dem Einkommen und Einmalzahlung aus dem Vermögen ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zulässig.

Objektive Voraussetzungen

Die objektiven Voraussetzungen sind in Betrachtung des Hauptverfahrens zu prüfen. Prozesskostenhilfe wird zunächst nur für Verfahren vor deutschen Gerichten bewilligt. Für den außergerichtlichen Bereich kommt Beratungshilfe in Betracht.

Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, eine Ausnahme wäre nur ein Vergleich, der das Verfahren beendet.

Zunächst muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass der Erfolg sicher sein muss.

Der vertretene Rechtsstandpunkt muss zumindest vertretbar sein. Der Parteivortrag in der Hauptsache muss schlüssig, ggf. das Bestreiten erheblich sein und die von der Partei vorgetragenen Tatsachen, soweit sie streitig sind, in geeigneter Weise unter Beweis gestellt werden. Der Beweis muss also zumindest möglich erscheinen.

Für die Beurteilung der hier aufgeworfenen Fragen kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an. Soweit erforderlich, ist auch eine teilweise Bewilligung möglich.

Zuletzt ist die Frage der Mutwilligkeit zu prüfen. Hierbei vergleicht man mit dem fiktiven Handeln einer verständigen, nicht hilfsbedürftigen Partei. Eine Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beschränkt sich jedoch bisher meist auf klare Missbrauchsfälle, wie das Abtreten eines Anspruches an eine mittellose Partei, um in den Genuss von Prozesskostenhilfe zu kommen. Daneben gibt es Fälle, in denen eine Klage (noch) nicht geboten war, weil ein Versuch der außergerichtlichen Klärung (z. B. vor einer Schiedsstelle oder mit dem Jugendamt) unterlassen wurde. Dies ist in der Praxis neben

  • Nachbarschaftsrechtsstreitigkeiten und
  • Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre auch
  • z. B. in Umgangs- oder Sorgerechtsstreitigkeiten relevant.
Andreas Erdmann

Herausgeber Andreas Erdmann

Andreas Erdmann ist seit 2004 Rechtspfleger im Land Brandenburg. Darüber hinaus ist er gefragter Dozent zum Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht. Der PKH-Rechner entstand zunächst als Hilfsmittel für die Bearbeitung der eigenen Akten in Excel. Durch Mundpropaganda der Kolleginnen und Kollegen, Foren und Seminare hat sich die Datei deutschlandweit verbreitet. In Zusammenarbeit mit dem FFI-Verlag entstand dann der PKH-Rechner in in seiner heutigen optimierten Form.

  • Wer erhält Prozesskostenhilfe?

    In Deutschland kann grundsätzlich jeder, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe beantragen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person (z. B. ein Unternehmen) handelt. Allerdings müssen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht von vornherein aussichtslos sein.

  • Wie stellt man einen Antrag auf Prozesskostenhilfe?

    Um einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, muss bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht werden. Der Antrag muss in der Regel schriftlich gestellt und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin dargelegt werden. Hier sind in der Regel entsprechende Nachweise (z. B. Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge) beizufügen. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen und entscheidet über den Antrag.

Fragen

Welche Kosten deckt die Prozesskostenhilfe ab?

Die Prozesskostenhilfe deckt die Kosten eines Gerichtsverfahrens ab, die der Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Hierzu gehören insbesondere die Gerichts- und Anwaltskosten sowie gegebenenfalls die Kosten für Sachverständige oder Zeugen. Auch die Kosten des Gegners, die der Antragsteller/die Antragstellerin im Falle einer Niederlage des Verfahrens übernehmen müsste, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Prozesskostenhilfe abgedeckt werden.

 

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von Rechtspfleger Andreas Erdmann

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